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Aufsichtspflicht und Haftung in der OGS

Organisation admin · 04.03.2026 · 04.03.2026

Gesetzliche Grundlage: § 832 BGB

Die Aufsichtspflicht in Betreuungseinrichtungen ergibt sich aus § 832 BGB (Haftung des Aufsichtspflichtigen) und wird durch vertragliche Vereinbarungen konkretisiert. Betreuungskräfte übernehmen die Aufsichtspflicht der Eltern für die Dauer der Betreuungszeit. Der Umfang richtet sich nach Alter, Reife und Charakter des Kindes sowie nach der Situation.

Die drei Stufen der Aufsichtspflicht

  1. Informationspflicht: Gefahren kennen und einschätzen (Gelände, Geräte, Aktivitäten)
  2. Belehrungspflicht: Kinder altersgerecht über Regeln und Gefahren aufklären
  3. Überwachungspflicht: Regelmäßig kontrollieren, ob Regeln eingehalten werden

Wichtig: Aufsichtspflicht bedeutet nicht permanente Überwachung. Grundschulkinder brauchen zunehmend Freiraum für eigenständiges Handeln. Die DGUV spricht von einer „entwicklungsangemessenen Aufsicht".

Häufige Risikosituationen

Besondere Aufmerksamkeit erfordern: Schwimm- und Wasseraktivitäten (immer qualifizierte Aufsicht), Klettergeräte und Spielplätze, Ausflüge und Wege (erhöhter Personalschlüssel), Kochen und Backen (heiße Oberflächen, Messer) und freies Spielen im Außenbereich (Sichtbarkeit sicherstellen).

Dokumentation und Haftung

Bei Unfällen: Unfallbericht sofort schreiben (wer, was, wann, wo, Zeugen), DGUV-Unfallmeldung bei ärztlicher Behandlung, Eltern informieren. Betreuungskräfte haften persönlich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz — bei normaler Dienstausübung haftet der Träger.


Quellen: - § 832 BGB: Haftung des Aufsichtspflichtigen - DGUV Information 202-091 (2019): Aufsicht in Kindertageseinrichtungen - DGUV: Regelwerk für Sicherheit und Gesundheit in Schulen - Unfallkasse NRW: Aufsichtspflicht — Was Betreuungskräfte wissen müssen - Simon, T. & Simon, T. (2019): Aufsichtspflicht in der Kinder- und Jugendarbeit. Walhalla